NachbG NRW Nachbarrechtsgesetz
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Für den Ausschluss des Anspruchs auf Beseitigung einer der in § 4 Abs. 1 genannten Einrichtungen oder eines Gebäudes, mit denen ein geringerer als der vorgeschriebene Abstand (§ 4 Abs. 1, 2) eingehalten wird, gilt § 3 entsprechend.
Quelle: Justizportal NRW
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